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   OVG Sachsen, 06.06.2019 - 9 A 785/18.PL   

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OVG Sachsen, 06.06.2019 - 9 A 785/18.PL (https://dejure.org/2019,22282)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.06.2019 - 9 A 785/18.PL (https://dejure.org/2019,22282)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 9 A 785/18.PL (https://dejure.org/2019,22282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsPersVG § 6 Abs. 5, SächsPersVG § 25, SächsPersVG § 45 Abs. 1 Satz 2, SächsPersVG § 47 Abs. 1 Satz 2, SächsPersVG § 73
    Personalvertretung; Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren; Dienststelle; Dienstvereinbarung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; ordnungsgemäße Beschlussfassung; Beteiligtenfähigkeit; Nichtigkeit der Wahl; Offensichtlichkeit; unterbliebene Wahlanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Dresden, 25.05.2018 - 9 K 5075/17
    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2019 - 9 A 785/18
    beglaubigte Abschrift Az.: 9 A 785/18.PL Verkündet am 06.06.2019 9 K 5075/17 gez.: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

    Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Mai 2018 - 9 K 5075/17 - werden zurückgewiesen.

    die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen, den Beschluss des Verwaltungsgericht vom 25. Mai 2018 - 9 K 5075/17 - zu ändern und der Antrag insgesamt abgewiesen.

    die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen, den Beschluss des Verwaltungsgericht vom 25. Mai 2018 - 9 K 5075/17 zu ändern und festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller von der Rechnung der Anwaltskanzlei über einen Betrag von 492, 54 EUR nebst Zinsen i. H. v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2016 freizustellen.

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII P 9.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2019 - 9 A 785/18
    Nur in diesem seltenen Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass ein wirksam gewählter Personalrat nicht besteht, ist die Wahl von Anfang an nichtig (BVerwG, Beschl. v. 3. Oktober 1958 - VII P 9.57 -, BVerwGE 7, 251).

    Einen Grundsatz, dass eine Nichtigkeit der Wahl stets anzunehmen ist, wenn es an einer personalratsfähigen Stelle fehlt, gibt es nicht; eine Nichtigkeit kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Fehlen einer personalratsfähigen Stelle offensichtlich ist (BVerwG, Beschl. v. 3. Oktober 1958 a. a. O. [252]).

  • BVerwG, 29.04.2011 - 6 PB 21.10

    Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2019 - 9 A 785/18
    Zudem unterliegt der Personalrat als Teil der Verwaltung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (BVerwG, Beschl. v. 29. April 2011 - 6 PB 21/10 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 16.12.1997 - P 5 S 29/96

    Anwaltskosten der Personalvertretung außerhalb von Beschlussverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2019 - 9 A 785/18
    34 Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - P 5 S 29/96 -, abrufbar über die Internetseite des SächsOVG).
  • OVG Niedersachsen, 04.06.2015 - 18 LP 1/15

    Antragsberechtigung; Geschlechterparität; Nichtigkeit; Persaonalratswahl;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2019 - 9 A 785/18
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Abstimmung auf Zuruf erfolgt ist oder die Wahl ohne Wahlvorstand stattgefunden hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 4. Juni 2015 - 18 LP 1/15 -, juris Rn. 62).
  • OVG Sachsen, 07.10.2015 - 9 E 79/15

    Gegenstandswert; Personalvertretungsrecht; Zustimmung zur Kündigung; Auffangwert;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2019 - 9 A 785/18
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 52 Abs. 2 GKG in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten den Gegenstandswert auf 5.000,- EUR festzusetzen (Beschl. 7. März 2017 - 9 E 5/17 -, juris Rn. 5; v. 8. Mai 2014 - 9 A 686/12.PL -, juris Rn. 41; v. 5. Juni 2014 - 9 A 632/12.PL -, juris Rn. 37; v. 7. Oktober 2015 - 9 E 79/15.PL -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 07.03.2017 - 9 E 5/17

    Gegenstandswert, Personalvertretung; wirtschaftliche Bedeutung, Auffangwert

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2019 - 9 A 785/18
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 52 Abs. 2 GKG in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten den Gegenstandswert auf 5.000,- EUR festzusetzen (Beschl. 7. März 2017 - 9 E 5/17 -, juris Rn. 5; v. 8. Mai 2014 - 9 A 686/12.PL -, juris Rn. 41; v. 5. Juni 2014 - 9 A 632/12.PL -, juris Rn. 37; v. 7. Oktober 2015 - 9 E 79/15.PL -, juris Rn. 2).
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